Schulbesuchspflicht und Verhinderungen
Grundsätzlich besteht für Kinder und Jugendliche Schulbesuchspflicht. Diese schließt neben dem Unterricht auf die Teilnahme an außerunterrichtlichen Veranstaltungen ein. Die Schulbesuchspflicht ist in der Schulbesuchsverordnung des Landes Baden-Württemberg geregelt.
Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht). Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen (Auszug aus der Schulbesuchsverordnung). Entschuldigungspflichtig sind die Erziehungsberechtigten. Zur Entschuldigung von Fehlzeiten können Sie das Entschuldigungsformular der HGR verwenden. Die Auswirkungen unentschuldigten oder nicht fristgerechten Fehlens regelt die Notenbildungsverordnung des Landes Baden-Württemberg.
In besonderen Ausnahmefällen ist auch eine Beurlaubung möglich. Obige Schulbesuchsverordnung regelt, in welchen Fällen eine Beurlaubung möglich ist (religiöse Feste, Teilnahme an sportlichen Meisterschaften, besondere persönliche Gründe...) Eine Beurlaubung setzt stets einen rechtzeitigen, schriftlichen und handschriftlich unterschriebenen Antrag der Erziehungsberechtigten voraus. Eine Beurlaubung zur Verlängerung von Ferien ist grundsätzlich nicht möglich.